AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der IMAGETOWN GmbH (nachstehend „IMAGETOWN“ genannt) mit ihren Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge einer Medienproduktions-Agentur, die diese auf den Gebieten der Fotografie, Filmproduktion, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung mit ihren Kunden schließt (Projekt oder Auftrag). Entgegenstehenden AGB des Auftraggebers wird bereits jetzt widersprochen, so dass diese nicht Vertragsinhalt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von IMAGETOWN nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert.

1.2 Kunden und Vertragspartner von IMAGETOWN im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“) sein. Ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

1.3 Der Vertragsschluss mit IMAGETOWN erfolgt durch die schriftliche Annahmeerklärung des von IMAGETOWN detailliert unterbreiteten Angebots (Kostenvoranschlag) mit Leistungsbeschreibung, Optionsmöglichkeiten, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Die Annahme (Auftragserteilung) kann vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist IMAGETOWN nicht mehr an das Angebot gebunden.

1.4 Nach Auftragserteilung hat der Auftraggeber ein Briefing anzufertigen in welchem er IMAGETOWN seine Wünsche und Optionsausübungen im Rahmen des Kostenvoranschlags mitteilt. Wird IMAGETOWN das Briefing mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so stellt IMAGETOWN dem Auftraggeber per E-Mail ein Re-Briefing zur Verfügung, welches sodann verbindlicher Vertragsbestandteil wird, wenn der Auftraggeber diesem zustimmt. Das Re-Briefing kann auch durch einen geänderten Kostenvoranschlag ersetzt werden, dem der Auftraggeber zustimmen muss.

1.5 Im Rahmen einer Treuebindung verpflichtet sich IMAGETOWN gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch IMAGETOWN z. B. im Rahmen der Werbemittelproduktion, im Bereich der Multimediaproduktion oder im Onlinemarketing. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Projekts.

1.6 IMAGETOWN ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern, sofern der Auftraggeber der Änderung zustimmt. Die Zustimmung des Auftraggeber gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs enthält, widerspricht.

2. Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen, Ethischer Vorbehalt

2.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines jeweiligen Projekts richtet sich gem. Ziffer 1.2 dieser AGB nach dem jeweiligen Auftrag unter Berücksichtigung des Briefings gem. Ziff. 1.3. Agenturfremde Leistungen von Drittfirmen wie Produktionsplanung und -überwachung, Druckkosten, Kuriere, Versand sowie Multimediaproduktion und Programmierarbeiten, Shootings, Bildrechte und Lektorat sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden in der Regel unter Bezugnahme auf die Originalbelege an den Auftraggeber weiterberechnet. IMAGETOWN schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..

2.2 IMAGETOWN wird den Auftraggeber im Falle der Beauftragung von Internetdienstleistungen und Webdesign sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten einer Website umfassend beraten. Bei der Beratung wird IMAGETOWN berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Website angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Auftraggeber mit der Website insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird IMAGETOWN den Auftraggeber ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die IMAGETOWN von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – z.B. im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat. Branchenspezifische Kenntnisse sind von IMAGETOWN allerdings nicht zu erwarten. IMAGETOWN ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website zählen. 

2.3 Dem Auftraggeber werden im Rahmen des Kostenmanagements vor Beginn jeder Kosten verursachenden Fremdleistung (zum Beispiel Druckaufträge, Programmierarbeiten etc.), die nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind oder durch Dritte erbracht werden jeweils vor Auslösen dieser Kosten entsprechende Kostenvoranschläge der Drittanbieter in Textform (§ 126 b BGB) unterbreitet. Die Fremdkosten sind IMAGETOWN verbindlich zu genehmigen. Mit der Umsetzung Kosten verursachender Fremdleistungen wird IMAGETOWN erst beginnen, wenn seitens des Auftraggebers eine Freigabe dafür vorliegt. Verzögerungen, die durch eine verspätete Kostenfreigabe verursacht werden, hat IMAGETOWN nicht zu vertreten.

2.4 Der Auftraggeber kann, während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit IMAGETOWN vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dadurch der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse nicht gefährdet und die Kapazitäten von IMAGETOWN nicht überlastet werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten. Der Auftraggeber hat jedoch auch das Recht, den infolge von Änderungen anfallenden Mehraufwand durch den Verzicht auf andere Leistungsteile zu kompensieren, sofern IMAGETOWN dies zuzumuten ist. Wenn sich der Zusatzauftrag auf die zeitliche Abwicklung der übrigen Leistungen auswirkt, muss dies im betreffenden Zusatzauftrag ebenfalls geregelt werden.

2.5 Die für ein Projekt jeweils maßgeblichen Termine und Meilensteine sind in dem Auftrag bzw. einer entsprechenden Anlage festgelegt und zwischen den Parteien verbindliche Vertragsgrundlage. Ist im Rahmen des Projektfortschrittes festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird IMAGETOWN den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren.

2.6 Für den Fall, dass der Auftraggeber während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung von IMAGETOWN ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen von IMAGETOWN schaden könnte (z. B. pornographische Darstellungen, nationalsozialistisches Gedankengut), ist IMAGETOWN berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.

2.7 IMAGETOWN gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Herstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Herstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

2.8 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, IMAGETOWN im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass IMAGETOWN die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

2.9 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist IMAGETOWN verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass IMAGETOWN die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist IMAGETOWN berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und IMAGETOWN ihnen zustimmt.

2.10 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung der IMAGETOWN für Betriebsstörungen ausgeschlossen.

2.11 IMAGETOWN trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens der Produktion bis zur Abnahme. IMAGETOWN versichert das Negativ bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. IMAGETOWN haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des IMAGETOWN zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet IMAGETOWN insoweit nicht, als dass der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von IMAGETOWN.

2.12 Zur besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeber und IMAGETOWN werden für bestimmte, individuell zu vereinbarende Arbeitsphasen Zwischenpräsentationen angesetzt. Die jeweils gezeigten und abgenommenen Versionen sind dann für die Weiterarbeit verbindlich.

3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

3.1 Auftraggeber wird IMAGETOWN nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch IMAGETOWN. Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen.

3.2 Sollte es in diesem Arbeitsprozess aus Gründen, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind zu Verzögerungen kommen, die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, bleibt IMAGETOWN vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und entsprechend Ziffer 4.3. der AGB eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen.

3.3 Der Auftraggeber stellt IMAGETOWN alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von IMAGETOWN sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, hat der Auftraggeber dies bei der Übergabe schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden die Daten nach Zahlung der vereinbarten Vergütung archiviert oder vernichtet. Der Auftraggeber wird IMAGETOWN auf Wunsch sämtliche Texte und Materialien, die zur Produktion benötigt werden, in digitaler Form zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege einer vertragsgegenständlichen Website verpflichtet. Er ist insbesondere auch zur Bereitstellung der für die Entwicklung, Herstellung und Pflege der Website erforderlichen Informationen verpflichtet.

3.4 Der Auftraggeber ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen Host-Providing für einen Onlineshop oder Webseiten selbst verantwortlich. IMAGETOWN übernimmt insoweit niemals die Systemverantwortung. Diese obliegt stets dem jeweils als Fremddienstleister tätig werdenden Vertragspartner des Auftraggebers. IMAGETOWN ist demzufolge nicht für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet verantwortlich. IMAGETOWN ist darüber hinaus nicht zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten von IMAGETOWN. IMAGETOWN tritt allerdings bereits bei Vertragsschluss sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag gegen den entsprechenden Fremddienstleister an den Auftraggeber im Voraus ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.

3.5 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit IMAGETOWN erteilen.

4. Vergütung

4.1 Es gilt die im Vertrag oder Angebot (Kostenvoranschlag) vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 5 Werktagen ohne Abzug zu erbringen. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann IMAGETOWN neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 10 € pro Mahnstufe einer Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2 IMAGETOWN ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen: 1/3 nach Auftragserteilung, 1/3 nach Konzept-/ Layout-Präsentation oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen, 1/3 nach Abschluss des Projekts. Teilleistungen müssen insoweit nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von IMAGETOWN verfügbar sein.

4.3 Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann IMAGETOWN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann IMAGETOWN auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

4.4 Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden IMAGETOWN vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und IMAGETOWN von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern Auftraggeber diese zu vertreten hat.

4.5 Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber während eines Projekts aus Gründen, die Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dato durch IMAGETOWN erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung oder –verzögerung seitens des Auftraggebers entfällt.

4.6 Bei Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs gem. Ziffer 2.3 dieser AGB werden die Vertragspartner gegebenenfalls eine angemessene Anpassung des geschlossenen Vertrages vornehmen, die sich bezüglich der kalkulatorischen Grundlage an der bereits vereinbarten Vergütungsregelung, hilfsweise an den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Honoraren des AGD-Tarifvertrags für Design-Leistungen orientiert. Voraussetzung für die Vergütung von Änderungen oder Zusatzleistungen ist in jedem Fall, dass der Auftraggeber einen schriftlichen Zusatzauftrag erteilt hat mit dem eine Einigung über die zusätzliche Vergütung erfolgt ist.

4.7 Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

4.8 Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich IMAGETOWN ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke vom Auftraggeber in vollem Umfang und einwandfreiem Zustand zurückzufordern. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

4.9 Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:

– bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars
– bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars
– bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars
– bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars

4.10 Für den Fall, dass der Auftraggeber einen geplanten Produktionstermin (z. B. Außenaufnahmen) einseitig verschieben möchte, ist dieser verpflichtet, der IMAGETOWN GmbH die ihr im Zusammenhang mit dem zuvor festgelegten Produktionstermin entstandenen Kosten (z. B. für Genehmigungen, Flugtickets, Stornierungskosten für Hotelzimmer, Mautpass, angemietetes Equipment etc.) zu erstatten. Soweit erforderlich, können diese Kosten für einen Ausweichtermin dann erneut anfallen.

4.11 In Fällen, in denen sich kurzfristig (innerhalb von 24 Stunden vor dem Auftragstermin oder am Tag der Auftragsausführung selbst) herausstellen sollte, dass die Durchführung eines Auftrages wegen schlechter Witterungsbedingungen (z. B. Stark- oder Dauerregen oder Sturm) oder wegen fehlender Freigabe durch die Luftaufsicht ohne eigene Stornierung durch den Auftraggeber und ohne Verschulden einer Vertragspartei nicht möglich sein sollte und lässt sich (etwa wegen des Fixcharakters des Auftrags, z. B. Filmen einer bestimmten Sportveranstaltung) auch kein geeigneter Ausweichtermin finden, ist IMAGETOWN berechtigt, für den ausgefallenen Tag ein pauschales Ausfallhonorar sowie Aufwandserstattung gemäß Kostenvoranschlag (Handling Fee zzgl. Fixkosten und Auslagen, z. B. für Genehmigung, ggf. angemietetes Equipment, Anreise, Hotel etc.) abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Stellt sich zum Zeitpunkt des geplanten Produktionstermins heraus, dass die Wetterbedingungen die Produktion nach den Vorgaben in diesen AGB doch zugelassen hätten und wäre diese auch ansonsten wie geplant möglich gewesen, wurde die Produktion aber dennoch vom Auftraggeber zuvor abgesagt, so behält die IMAGETOWN GmbH ihren Anspruch auf das volle Honorar. Sollte eine bereits begonnene Produktion nach erfolgter Anreise der Mitarbeiter der IMAGETOWN GmbH wetterbedingt unterbrochen und auf den nachfolgenden Tag verschoben werden, so wird pro Leerlauf-Tag gemäß Kostenvoranschlag der Tagessatz für Schlechtwetter berechnet.

4.12 Bei Produktionen außerhalb Deutschlands oder wenn der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, kann IMAGETOWN im Einzelfall bis zu 100% des vereinbarten Honorars im Voraus verlangen. Der jeweilige Restbetrag wird unmittelbar nach dem letzten Drehtermin abgerechnet. Ein Arbeitstag umfasst – sofern nicht abweichend vereinbart – acht Stunden. Ab vier Überstunden wird ein weiterer, halber Tagessatz gemäß Kostenvoranschlag berechnet. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden, wird für jeden angebrochenen 4 Stunden Zyklus ein halber Tagessatz fällig.

5. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

5.1 Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware von IMAGETOWN an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.

5.2 Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 dieser AGB rechtzeitig erfüllt hat und die Termine von IMAGETOWN schriftlich bestätigt worden sind. Treten Verzögerungen auf die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann eine fristgerechte Terminhaltung durch IMAGETOWN nicht mehr gewährleistet werden.

6. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Auftraggeber als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

7. Urheberrechte, Nutzungsrechte

7.1 Die im Rahmen eines Projekts von IMAGETOWN oder Ihren Fremddienstleistern erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

7.2 IMAGETOWN räumt dem Auftraggeber für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den von IMAGETOWN gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung an IMAGETOWN.

7.3 Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von IMAGETOWN.

7.4 Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Fotomodellen, Webdesignern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird IMAGETOWN dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf Auftraggeber übertragen werden.

7.5 Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für von Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei IMAGETOWN. Nutzt der Auftraggeber solche Werbeideen und/oder Entwürfe von IMAGETOWN oder von ihr beauftragten Dritten, die eine Werkqualität erreichen außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages, so ist eine gesonderte Vergütungsabrede zu treffen.

7.6 IMAGETOWN darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren, den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur www.imagetown.de darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen IMAGETOWN und Auftraggeber ausgeschlossen werden.

7.7 Die Leistungen und Werke von IMAGETOWN dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von IMAGETOWN.

7.8 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die IMAGETOWN nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht IMAGETOWN ein Auskunftsanspruch zu.

8. Beanstandungen, Gewährleistung

8.1 Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet IMAGETOWN nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.

8.2 Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

8.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckerzeugnissen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

8.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet IMAGETOWN nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist IMAGETOWN von ihrer Haftung freigestellt, wenn IMAGETOWN ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

9. Haftung

9.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen, haftet IMAGETOWN unbeschränkt. Darüber hinaus haftet IMAGETOWN uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IMAGETOWN nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von IMAGETOWN gilt.

9.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden übernimmt IMAGETOWN gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. IMAGETOWN tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.4 Die Haftung von IMAGETOWN für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Auftraggeber eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

9.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch IMAGETOWN erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. IMAGETOWN ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt IMAGETOWN von Ansprüchen Dritter frei, wenn IMAGETOWN auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet IMAGETOWN für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit IMAGETOWN die Kosten hierfür der Auftraggeber. Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist IMAGETOWN nicht verantwortlich. Insbesondere ist IMAGETOWN nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

9.6 IMAGETOWN haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftraggebers. IMAGETOWN haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtliche Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

9.7 Sollten Dritte IMAGETOWN wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten einer vertragsgegenständlichen Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von jeglicher Haftung freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

9.8 IMAGETOWN weist darauf hin, dass für das eigene Equipment (Kamera, Objektive etc.) grundsätzlich Versicherungsschutz (u. a. Haftpflicht) besteht. Als gewerblicher Anbieter von Filmproduktionen verfügt IMAGETOWN auch über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Auftraggebers angemietet oder eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht. Für bestimmte Geräte (z. B. Red Epic), die auf Wunsch des Auftraggebers verwendet werden sollen, kann IMAGETOWN eine zusätzliche Geräteversicherung abschließen und die Kosten hierfür auf den Auftraggeber übertragen. Soll IMAGETOWN auf Wunsch des Auftraggebers Auftraggebereigene Geräte oder vom Auftraggeber beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. Ist dies nicht der Fall, kann IMAGETOWN den Einsatz solcher Geräte entweder ablehnen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unter Ausschluss jeglicher Haftung einsetzen.

9.9 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

10. Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialkasse

10.1 Urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zulasten des Auftraggebers. IMAGETOWN wird den Auftraggeber in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von IMAGETOWN verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese IMAGETOWN gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

10.2 Der Auftraggeber ist hiermit darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht bei der Rechnung von IMAGETOWN in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Tritt IMAGETOWN wegen dieser Abgabe in Vorlage, ist der Auftraggeber verpflichtet, IMAGETOWN diese Kosten gegen Nachweis zu erstatten.

11. Media-Planung und Media-Durchführung

11.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt IMAGETOWN nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet IMAGETOWN dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.

11.2 IMAGETOWN kann Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung berücksichtigen und diese an den Auftraggeber weitergeben oder diese zur Abdeckung von Leistungen von IMAGETOWN im Rahmen dieses Auftrags nutzen.

11.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist IMAGETOWN nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet IMAGETOWN nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen IMAGETOWN entsteht dadurch nicht.

12. Abnahme

12.1 IMAGETOWN wird unmittelbar nach Fertigstellung der Produktion dem Auftraggeber eine Musterkopie /-vorlage zustellen oder diese in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Muster in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt das Muster als abgenommen. 

12.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. IMAGETOWN ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

12.3 Der Auftraggeber kann nur dann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung zurücktreten, wenn IMAGETOWN diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.

12.4 Sofern die Produktion nach dem genehmigten Konzept gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht und soweit sie vom Konzept abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

13. Entwicklung von Internetseiten

13.1 Für die Entwicklung von Websites und Internetseiten (nachfolgend zusammenfassend: “Internetseiten“) durch IMAGETOWN gelten die folgenden Regelungen ergänzend: 

13.2 IMAGETOWN erstellt für die Internetseite einen Konzeptvorschlag, welcher die geplante Anzahl und Verknüpfung sowie die wesentlichen Elemente der Webseite(n) aufzeigt. 

13.3 Nach Vorlage des Konzeptvorschlags hat der Auftraggeber den Vorschlag innerhalb von zwei Wochen gegenüber IMAGETOWN schriftlich oder per E-Mail freizugeben oder detaillierte Nachbesserungswünsche schriftlich oder per E-Mail darzustellen. Lehnt der Auftraggeber den Konzeptvorschlag in wesentlich geänderter, den Wünschen des Auftraggeber Rechnung tragender Version mehr als drei Mal hintereinander ab oder äußert er sich nicht innerhalb von 7 Tagen zum ersten oder einem angepassten Konzeptvorschlag, so hat IMAGETOWN das Recht, den Vertrag zu beenden und für die Konzeptentwicklungsphase eine anteilige Vergütung von 25% der für das Gesamtprojekt vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist keine Vergütung vereinbart, so hat der Auftraggeber gemäß dem Angebot von IMAGETOWN vorgesehene Vergütung für die Konzepterstellung zu zahlen.

13.4 Nach Freigabe des Konzepts durch den Auftraggeber erstellt IMAGETOWN die Internetseite entsprechend dem Konzept. 

13.5 Soweit die Veröffentlichung von Inhalten auf Internetseiten von IMAGETOWN Gegenstand der Leistung ist, schuldet IMAGETOWN die Bereitstellung für einen Zeitraum von zumindest zwölf Monaten, sofern im Einzelfall nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Erfolgt die Veröffentlichung auf den Internetseiten Dritter, übernimmt IMAGETOWN keinerlei Gewährleistung für die Verfügbarkeit bzw. den Bestand dieser Einträge. 

13.6 IMAGETOWN ist in der technischen Ausgestaltung der Internetseite frei, soweit keine Abweichung vom Konzeptvorschlag vorliegt. Ferner gelten geringfügige, zumutbare Abweichungen vom freigegebenen Konzeptvorschlag nicht als Mangel, sofern die Änderung technisch bedingt ist, keine wesentliche Einschränkung der Funktionalität der Internetseite verursacht und nur mit erheblichem Mehraufwand vermeidbar wäre. 

13.7 Die Bereitstellung der Internetseiten erfolgt auf Datenträgern oder durch Bereitstellung auf einem Webserver. Das Hosting der Internetseite ist durch IMAGETOWN vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung nicht geschuldet. 

13.8 Für die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die jeweilige Internetpräsenz und die darüber angebotenen/erbrachten Leistungen und Produkte sowie deren konzeptionelle Vorbereitung ist der Auftraggeber verantwortlich. Sollten entgegen der rechtlichen Bestimmungen Inhalte falsch oder fehlerhaft auf der Internetseite vorhanden sein, so trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung für diese. IMAGETOWN schuldet insoweit weder rechtliche Beratung noch Recherche.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, der Gerichtsstand nach dem Sitz von IMAGETOWN vereinbart.

14.2 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand nach dem Sitz von IMAGETOWN, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.

14.3 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

14.4 Der Auftraggeber ist sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit mit der IMAGETOWN GmbH als auch ein Jahr nach ihrer Beendigung nicht berechtigt, Mitarbeiter abzuwerben oder ohne Zustimmung anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat der betreffende Auftraggeber an die IMAGETOWN GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttojahresgehalt + Arbeitgeberanteile der zuletzt an diesen Mitarbeiter von der IMAGETOWN GmbH gezahlten Bruttojahresgehalt + Arbeitnehmeranteile zu zahlen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

14.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 01.01.2020